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   BGH, 26.03.1956 - VI ZR 301/54   

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BGH, 26.03.1956 - VI ZR 301/54 (https://dejure.org/1956,3610)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1956 - VI ZR 301/54 (https://dejure.org/1956,3610)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1956 - VI ZR 301/54 (https://dejure.org/1956,3610)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1956, 477
  • VRS 11, 109
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.02.1953 - VI ZR 70/52

    Vorfahrtrecht und Wartepflicht

    Auszug aus BGH, 26.03.1956 - VI ZR 301/54
    Der Zweitbeklagte hatte zwar gegenüber von links aus der Wilhelmstraße kommenden Kraftfahrzeugen und gegenüber dem Kläger die Vorfahrt, aber er befuhr nicht eine durch Schilder gekennzeichnete, bevorrechtigte Straße , und nur auf bevorrechtigte Straßen bezieht sich die angeführte Entscheidung, während in ihr ausdrücklich klargestellt ist, daß der Kraftfahrer, der auf einer nicht bevorrechtigten Straße fährt, an jede unübersichtliche Kreuzung mit einer Geschwindigkeit heranzufahren hat, die ein rechtzeitiges Anhalten gestattet (BGHZ 14, 232 [240]; vgl. auch BGHZ 9, 6 [13]).

    Für die Beurteilung der zulässigen Geschwindigkeit wird es in erster Linie darauf ankommen, ob sie soweit herabgesetzt war, daß der Zweitbeklagte in der Lage gewesen wäre, vor einem etwa von rechts kommenden Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten (vgl. BGHZ 9, 6 [11 ff]).

    War die Geschwindigkeit nicht so herabgesetzt, daß eine Gefährdung der von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war, so war sie an dieser Stelle zu hoch, was zur Folge hat, daß sich auch der von links kommende Kläger auf die Verletzung des § 9 Abs. 1 StVO berufen kann (BGHZ 9, 6 [13]).

  • BGH, 12.07.1954 - VGS 1/54

    Rechtsstellung des vorfahrtberechtigten Kraftfahrers

    Auszug aus BGH, 26.03.1956 - VI ZR 301/54
    Auf die Entscheidung der Vereinigten Großen Senate (BGHZ 14, 232), wonach der auf einer bevorrechtigten Straße fahrende Kraftfahrer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, allgemein die Geschwindigkeit so einzurichten, daß er bei Einmündungen von Straßen für den Fall der Verletzung des Vorfahrtsrechts anhalten kann, können sich die Beklagten nicht berufen.

    Der Zweitbeklagte hatte zwar gegenüber von links aus der Wilhelmstraße kommenden Kraftfahrzeugen und gegenüber dem Kläger die Vorfahrt, aber er befuhr nicht eine durch Schilder gekennzeichnete, bevorrechtigte Straße , und nur auf bevorrechtigte Straßen bezieht sich die angeführte Entscheidung, während in ihr ausdrücklich klargestellt ist, daß der Kraftfahrer, der auf einer nicht bevorrechtigten Straße fährt, an jede unübersichtliche Kreuzung mit einer Geschwindigkeit heranzufahren hat, die ein rechtzeitiges Anhalten gestattet (BGHZ 14, 232 [240]; vgl. auch BGHZ 9, 6 [13]).

  • BGH, 16.12.1953 - II ZR 41/53

    Hilfsrichter beim Oberlandesgericht

    Auszug aus BGH, 26.03.1956 - VI ZR 301/54
    Mit der Besetzung eines anderen, des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart hat sich der Bundesgerichtshof bereits in den Urteilen vom 16. Dezember 1953 - II ZR 41/55 - (BGHZ 12, 1) und vom 5. Januar 1955 - VI ZR 227/53 - (letzteres insoweit nicht veröffentlicht) unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der § § 70, 117, 118 GVG befaßt.

    Mit Rücksicht hierauf hat er festgestellt, daß die Besetzung des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts mit zwei Hilfsrichtern im Juli 1953 einen Übergangscharakter (BGHZ 12, 1 [4]) gehabt hatte und sie deshalb ordnungsmäßig gewesen sei.

  • BGH, 06.06.1951 - II ZR 24/50

    Feststellungsklage gegen offene Handelsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 26.03.1956 - VI ZR 301/54
    Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist trotz der Möglichkeit, eine entsprechende Leistungsklage zu erheben, dann zu bejahen, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt einer gesunden Prozeßökonomie zu einer sachgemäßen, weil einfacheren Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGHZ 2, 250).

    Solange die Schadensentwicklung nicht voll abgeschlossen ist, würde die Verweisung auf die Leistungsklage zu einer Belastung des Rechtsstreits führen, an der die beiden Parteien ersichtlich kein Interesse haben (BGHZ 2, 250 [253]).

  • BGH, 05.01.1955 - VI ZR 227/53
    Auszug aus BGH, 26.03.1956 - VI ZR 301/54
    Mit der Besetzung eines anderen, des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart hat sich der Bundesgerichtshof bereits in den Urteilen vom 16. Dezember 1953 - II ZR 41/55 - (BGHZ 12, 1) und vom 5. Januar 1955 - VI ZR 227/53 - (letzteres insoweit nicht veröffentlicht) unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der § § 70, 117, 118 GVG befaßt.

    Der erkennende Senat hat im Rechtsstreit VI ZR 227/53 darauf abgestellt, daß dem Oberlandesgericht Stuttgart im Jahre 1953 weitere sieben Oberlandesgerichtsrats-Planstellen bewilligt und daß die beiden Hilfsrichter, deren Mitwirkung die Revision beanstandet hatte, kurz darauf zu Oberlandesgerichtsräten ernannt worden waren.

  • RG, 21.10.1939 - VI 54/39
    Auszug aus BGH, 26.03.1956 - VI ZR 301/54
    Das Berufungsgericht hat demnach bei der Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit zu Lasten der Beklagten einen nicht festgestellten Tatumstand zugrunde gelegt, was nach feststehender Rechtsprechung unzulässig ist (RGZ 162, 5 [7]; BGH LM Nr. 3 zu § 17 StVG; BGH VRS 9, 112; vgl. auch Gelhaar, DAR 1956, 29 [33]).
  • BGH, 07.06.1956 - II ZR 41/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.03.1956 - VI ZR 301/54
    Mit der Besetzung eines anderen, des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart hat sich der Bundesgerichtshof bereits in den Urteilen vom 16. Dezember 1953 - II ZR 41/55 - (BGHZ 12, 1) und vom 5. Januar 1955 - VI ZR 227/53 - (letzteres insoweit nicht veröffentlicht) unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der § § 70, 117, 118 GVG befaßt.
  • BGH, 21.06.1977 - VI ZR 97/76

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des

    Diese Vorschrift verfolge ganz allgemein den Zweck, Zusammenstöße an gefährlichen und unübersichtlichen Straßenstellen, wie sie Kreuzungen ohne ausreichende Sicht auf die einmündenden Straßen immer darstellen, zu verhindern; sie diene damit auch dem Schutz des an sich wartepflichtigen, jeweils von links kommenden Verkehrsteilnehmers (so schon BGHZ 9, 6, 13 [BGH 04.02.1953 - VI ZR 70/52], bestätigt in BGHZ 14, 232, 240 [Vereinigte Große Senate] und in BGHSt 17, 299, 302 [BGH 08.06.1962 - 4 StR 130/62] unter Berufung auf RG VAE 44, Nr. 67 und DJ 1937, 591; ferner Senatsurteilevom 26. März 1956 - VI ZR 301/54 - VersR 1956, 477;vom 22. November 1960 - VI ZR 23/60 - VersR 1961, 69;vom 20. Oktober 1964 - VI ZR 160/63 - VersR 1965, 81 ;vom 20. Dezember 1966 - VI ZR 3/65 - VersR 1967, 283; ferner BayObLG VRS 29, 287; OLG Hamburg VRS 25, 304; OLG Nürnberg, VersR 1976, 1147; Jagusch, Straßenverkehrsrecht 23. Aufl., § 8 StVO Rdnr. 47; Cramer, Straßenverkehrsrecht 1, 2. Aufl., § 8 StVO Rdnr. 108, 114 und 124; Booß, Straßenverkehrsordnung, 2. Aufl., § 8 StVO Anm. 1 S. 109; Müller, Straßenverkehrsrecht Bd. III, 22. Aufl., § 8 StVO Anm. 9 S. 349/350; Drees/Kuckuk/Werny, 3. Aufl., § 8 StVO Anm. 17; zweifelnd von Caemmerer DAR 70, 289; a.A. anscheinend Krumme/Sanders/Mayr, Straßenverkehrsrecht § 8 StVO Anm. B II 3 a).
  • BGH, 21.03.1967 - VI ZR 172/65

    Haftungsverteilung bei Anfahren eines Kindes

    Damit hält es sich im Rahmen der Rechtsprechung des erkennenden Senates, nach der es von den Umständen des einzelnen Falles abhängt, ob sich dem Kraftfahrer nach der Erfahrung des täglichen Lebens und auch gerade mit Kindern erkennbarer Anlaß bietet, eine Gefährdung in Rechnung zu stellen und sich in seiner Fahrweise auf die Notwendigkeit einer Unfallverhütung einzustellen (vgl. BGH Urteil vom 26. März 1956 - VI ZR 301/54 = VRS 11, 109; Urteil vom 25. Oktober 1960 - VI ZR 17/60 = LM § 823 [Ec] BGB Nr. 16 = VersR 1960, 1114).

    Wenn schon ein Ortsfremder bei einer solchen Straße mehr als anderswo mit dem verkehrswidrigem Verhalten von Kindern rechnen muß, weil diese nicht auf den Verkehr mit Kraftfahrzeugen eingestellt sind (vgl. BGH Urteil vom 26. März 1956 - VI ZR 301/54 = a.a.O.), so gilt das erst recht für den Beklagten, der selbst an dieser Straße wohne und die besonderen Verhältnisse kannte, insbesondere also auch, daß zahlreiche Kinder der Siedlung auf der engen Straße zu spielen pflegten.

  • OLG Braunschweig, 14.10.1993 - 1 U 16/93

    Ersatz des Wiederbeschaffungswertes eines Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt

    Aber immer dann, wenn die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach den Besonderheiten des Falles zu einer abschließenden oder prozeßwirtschaftlich sinnvollen Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten führen kann, werden gegen die Zulässigkeit dieses Feststellungsverfahrens keine prozessualen Bedenken bestehen (BGH VersR 1956, 477, 478; NJW 1951, 887, 888) [BGH 06.06.1951 - II ZR 24/50] .
  • BGH, 08.06.1962 - 4 StR 130/62

    Wartepflicht - Kreuzung gleichgeordneter Straßen - Geschwindigkeit beim

    Diese Vorschrift will an Kreuzungen oder Einmündungen gleichgeordneter Straßen (§ 13 Abs. 1 StVO) nicht nur die Erfüllung der Wartepflicht gegenüber einem vorfahrtberechtigten (von rechts kommenden) Verkehrsteilnehmer sichern; sie hat vielmehr ganz allgemein den Zweck, Zusammenstöße an gefährlichen und unübersichtlichen Stellen, wie sie Kreuzungen ohne hinreichende Sicht in die Seitenstraßen immer darstellen, zu verhindern (vgl. BGHZ 9, 6, 13; BGH VRS 11, 109, 110 f).
  • BGH, 30.06.1959 - VI ZR 122/58

    Rechtsmittel

    Bei Prüfung der Frage, ob den Kläger ein Mitverschulden an dem Unfall trifft, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, er habe seine Geschwindigkeit vor der Kreuzung soweit herabsetzen müssen, daß er vor einem von rechts kommenden Fahrzeug rechtzeitig hätte halten können (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. März 1956 - VI ZR 301/54 - VRS 11, 109 Nr. 47).
  • BGH, 28.05.1963 - VI ZR 134/62
    War die Geschwindigkeit nicht so verringert, dass eine Gefährdung der von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war, so war sie an dieser Stelle zu hoch (BGHZ ... und Urteil des BGH vom 26. März 1956 - VI ZR 301/54 - VRS 11, 109 Nr. 47).
  • BGH, 02.05.1961 - VI ZR 120/60

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Unfallursächlichkeit der

    Zu Recht führt das Berufungsgericht aus, daß es für die Beurteilung der an einer Kreuzung gleichberechtigter Straßen zulässigen Geschwindigkeit in erster Linie darauf ankomme, daß vor einem von rechts kommenden und damit bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer rechtzeitig angehalten werden könne, Fährt der Kraftfahrer hiernach zu schnell, so kann sich auch der von links in die Kreuzung einfahrende wartepflichtige Verkehrsteilnehmer auf diese fehlsame Fahrweise berufen (BGH VRS 11, 109).
  • BGH, 23.06.1959 - VI ZR 138/58

    Rechtsmittel

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn, wie hier, ein Ersatzanspruch erst zum Teil liquide, im übrigen aber noch nicht zum Abschluß gekommen ist (RGZ 108, 201; RG JW 1939, 41; BGH Urteil vom 26. März 1956 - VI ZR 301/54 = VersR 1956, 477).
  • BGH, 07.05.1957 - VI ZR 122/56

    Rechtsmittel

    Richtig erkennt das Berufungsgericht auch, daß es unzulässig ist, bei der Entscheidung über den Schadensausgleich nicht festgestellte Tatumstände zugrunde zu legen (BGH VI ZR 196/54 vom 16. April 1955 = VRS 9, 112; VI ZR 301/54 vom 26. März 1956 = VRS 11, 109).
  • BGH, 17.11.1959 - VI ZR 204/58

    Rechtsmittel

    Solange, wie hier, die Schadensentwicklung nicht voll abgeschlossen ist, würde die Verweisung auf die Leistungsklage wegen eines Schadensteiles zu einer Belastung des Rechtsstreits führen, an der die Parteien kein Interesse haben können (BGHZ 2, 250, 253 [BGH 06.06.1951 - II ZR 24/50]; Urt. v. 26.3.1956 - VI ZR 301/54 = VersR 1956, 477).
  • BGH, 23.06.1959 - VI ZR 133/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.12.1958 - VI ZR 4/58
  • BGH, 07.07.1958 - III ZR 67/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.07.1957 - VI ZR 110/56
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